KO idF vor 1. 7. 2010 § 14 Abs 2, §§ 25, 46 Abs 1 Z 3
ZPO § 502 Abs 1
Die Konkurseröffnung lässt ein bestehendes Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, auch wenn die Arbeitsphase vor Konkurseröffnung lag. So lange das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht, kann dieses Zeitguthaben noch nach Konkurseröffnung - in natura - verbraucht werden. Es kommt daher nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder zu einer Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.