Die Autoren unterziehen den Gesetzesvorschlag, nach dem eine Haftung des Unternehmers für Fehlleistungen seiner Mitarbeiter nur dann eingreifen soll, wenn der Gehilfe untüchtig war oder
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wenn der Unternehmer den Gehilfen nicht sorgfältig ausgewählt bzw überwacht hat, einer kritischen Betrachtung.