Nach Auffassung des OGH haftet der Abschlussprüfer nicht nur der geprüften Gesellschaft, sondern auch Anlegern und Gläubigern (Dritten). Umstritten ist die Reichweite der Haftung gegenüber Dritten. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der einschlägigen Jud sowie den dazu vertretenen Lehrmeinungen auseinander.