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Verfrühter Belohnungsanspruch eines Gläubigerschutzverbandes

JudikaturZIK 2006/277ZIK 2006, 208 Heft 6 v. 20.12.2006

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 87a, 125 Abs 1, § 127 Abs 1, §§ 130, 136

ZPO § 54 Abs 1

Bevorrechtete Gläubigerschutzverbände haben ihre Ansprüche auf Belohnung bei sonstigem Verlust spätestens in der Schlussrechnungstagsatzung geltend zu machen, wobei die Regelbelohnung ohne ziffernmäßiges Begehren beantragt werden kann. Anders als nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten der GIN 2006 müssen sie also die Höhe der beanspruchten Belohnung nicht mehr wie ein Masseverwalter seinen Anspruch auf Entlohnung nachvollziehbar begründen. Das ist der Ausgleich für die scharfe Konsequenz des Anspruchsverlustes für den Fall, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird.

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