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Nachtragsverteilung und öffentliche Bekanntmachung

JudikaturZIK 2006/275ZIK 2006, 207 Heft 6 v. 20.12.2006

KO idF vor 1. 7. 2010 § 80 Abs 1, § 138 Abs 1 und Abs 2, § 193 Abs 2

Kommen nach Aufhebung eines Konkurses nachträglich Vermögensstücke hervor, so ist der Beschluss über die Einbeziehung dieser Vermögensbestandteile in die Konkursmasse und die Nachtragsverteilung öffentlich kundzumachen.

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