KO idF vor 1. 7. 2010 § 80 Abs 1, § 138 Abs 1 und Abs 2, § 193 Abs 2
Kommen nach Aufhebung eines Konkurses nachträglich Vermögensstücke hervor, so ist der Beschluss über die Einbeziehung dieser Vermögensbestandteile in die Konkursmasse und die Nachtragsverteilung öffentlich kundzumachen.