KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 27 ff
ZPO §§ 500, 502
Zahlungen, die der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung dienen und die nach denselben Bestimmungen der KO angefochten werden, sind nicht zusammenzurechnen. Jede Zahlung ist daher gesondert zu beurteilen, soweit es die Zulässigkeit der Revision anlangt.