Besprochen wird die E 4 Ob 108/06w , die Minderheitengesellschafter einer GmbH, die nicht als Geschäftsführer tätig sind und keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, als Verbraucher qualifiziert. Der Autor betont, dass weiterhin unklar sei, ab welchem Beteiligungsausmaß die Verbrauchereigenschaft verloren gehe.