Der Autor bespricht zwei Entscheidungen des UVS Tirol, in denen dieser bei Personenidentität zwischen dem handelsrechtlichen Gesellschafter-Geschäftsführer einer in Konkurs befindlichen GmbH und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer einer von dessen Ehefrau neu gegründeten GmbH die Ausscheidung aus einer öffentlichen Ausschreibung mangels Zuverlässigkeit bestätigte.