Dem Antrag des Vereins „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ auf Zulassung als vierter bevorrechteter Gläubigerschutzverband wurde stattgegeben. Die BMJ erkannte mit V vom 22. 11. 2006, BGBl II 2006/442 dem ÖVC die bevorrechtete Stellung zu. Die Verordnung tritt mit 1. 6. 2007 in Kraft. Dann kann der ÖVC zB im Eröffnungsverfahren tätig werden (vgl die §§ 70, 71, 71a, 71c KO), hat das Recht, Gläubiger in Insolvenzverfahren zu vertreten (§ 172 Abs 2 KO, § 76 Abs 2 AO) oder Vorschläge für die Besetzung von Gläubigerausschuss (s § 88 Abs 1 KO) und Gläubigerbeirat (s § 36 Abs 1 AO) zu machen. Er hat Anspruch auf Belohnung, sofern er in einem Verfahren gem § 87a Abs 1 KO bzw 35a AO tätig geworden ist. Beschlüsse, mit denen ein Kostenvorschuss angeordnet (s § 71a Abs 1 KO) oder ein Ausgleich eröffnet wird (s § 5 Abs 2 AO), sind auch dem ÖVC zuzustellen.