EO § 111 Abs 1
ABGB § 1102
Der Mieter einer unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft ist als Drittschuldner im Verhältnis zu den die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigern in gleicher Weise schutzwürdig wie gegenüber Pfandgläubigern. Er kann daher soweit gegen die gepfändete Forderung mit Forderungen aufrechnen, die bereits vor der Pfändung bestanden haben. Die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft mit Bestandsobjekten ändert an der materiellen Rechtsstellung eines Mieters nichts. Zieht der Zwangsverwalter als gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten dessen Forderungen ein, kann der Mieter als Drittschuldner auch gegen die in die Zwangsverwaltungsmasse fallenden Mietzinsforderungen des Verpflichteten, die bei aufrechtem Mietverhältnis erst nach Übergabe der verwalteten Liegenschaft an den Zwangsverwalter entstanden sind, jedenfalls mit Gegenforderungen aufrechnen, die bereits bestanden haben, als er von der Zwangsverwaltung Kenntnis erlangt hat (OGH 1 Ob 46/05d ).