IESG § 1 Abs 2 Z 2 bis § 1 Abs 2 Z 4
ABGB § 1333 Abs 3
Die Bestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB bezweckt eine Klarstellung der Rechtslage von Inkassokosten. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, die die Realisierung einer Forderung auf außergerichtlichem Weg ermöglichen sollen, also nicht der aktuellen Prozessvorbereitung, sondern der Prozessvermeidung dienen. Davon nicht erfasst sind Fahrt- und Telefonspesen zur Arbeiterkammer, die mit der Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den ehemaligen Arbeitgeber entstanden und zur Vorbereitung eines Arbeitsgerichtsprozesses aufgewendet wurden.