KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 103 ff
In der Zurücknahme der Anmeldung liegt kein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis (RS0065478). Eine zurückgezogene Anmeldung kann daher in der Folge neu bewirkt werden.