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Neue Forderungsanmeldung nach Anmeldungszurücknahme

JudikaturZIK 2006/224ZIK 2006, 172 Heft 5 v. 25.10.2006

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 103 ff

In der Zurücknahme der Anmeldung liegt kein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis (RS0065478). Eine zurückgezogene Anmeldung kann daher in der Folge neu bewirkt werden.

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