KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 63, 70, 171, 175, 176, 183
JN § 42 Abs 3, §§ 44, 45
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein G seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind unanfechtbar. In einer Entscheidung in der Hauptsache liegt gleichzeitig eine schlüssige bejahende Entscheidung des G über seine sachliche Zuständigkeit (SZ 51/101; RIS-Justiz RS0042095). Das Konkursverfahren kennt den Zeitpunkt der Streitanhängigkeit nicht. Mit der Zustellung des Konkursantrags an den Schuldner wird aber ein vergleichbares Verfahrensstadium erreicht. Der danach gefasste Konkurseröffnungsbeschluss oder der Beschluss, mit dem der Eröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist eine Entscheidung in der Hauptsache, wird doch damit das Konkurseröffnungsverfahren abgeschlossen. Darin liegt somit auch eine bejahende Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit, deren Bindung sich auf sämtliche G erstreckt (OGH 8 Ob 20/02b ). Zwar ist gem § 44 JN im Konkursverfahren die sachliche Unzuständigkeit des G in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und nach Möglichkeit durch Überweisung an das zuständige G zu beenden, doch kann dies kraft Größenschlusses aus § 42 Abs 3 JN nicht mehr geschehen, wenn eine bindende Entscheidung entgegensteht.