KO: § 21 ABGB: §§ 922 ff, 1014, 1165 ff, 1358
HGB: §§ 377 f
Der Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes ist ein Werkvertrag. Dies gilt auch für einen Vertrag über die Herstellung von Teilen eines Gebäudes, die mit diesem untrennbar verbunden sind. Wird daher (wie im Anlassfall) der Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Türen und Fenstern in ein neu errichtetes Gebäude erteilt, liegt ein (Bau-)Werkvertrag und nicht ein Werklieferungsvertrag vor. Die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist auf Bauwerkverträge nicht anwendbar.