Der Autor bespricht ua die E des EuGH Rs C-103/05 , in der dieser aussprach, dass der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Nr 1 EuGVVO auch bestehe, wenn die Klage gegen jenen Beklagten, der im Forumstaat wohnt, infolge einer Konkurseröffnung für unzulässig erklärt wird.