ABGB §§ 1392 ff
Für das Vorliegen einer (General-)Zessionsvereinbarung ist entscheidend, dass ein übereinstimmendes Verständnis der Partner des Zessionsvertrages vorliegt, nicht jedoch, ob der Schuldner angesichts des Wortlauts der Vereinbarung davon ausgehen kann, dass die gegen ihn bestehenden Ansprüche von der Zessionsvereinbarung allenfalls nicht erfasst sind.