AnfO § 2 Z 3, § 13 Abs 1
ABGB § 758, § 805
Bei Anfechtung einer schlichten Ausschlagung einer Erbschaft ist die Haftung des Anfechtungsschuldners darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die (anfechtbare) Erbsentschlagung entging (OGH 1 Ob 295/01s ; OGH ÖBA 1988, 982).