KO: § 87a, § 124, § 125, § 127 Abs 1 (aF), § 173 Abs 1
ZPO § 54
Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des G sowie die Vorbereitungen eines Zwangsausgleichs bzw für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich USt. Das KonkursG hat nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zu entscheiden. Da für den Antrag auf Belohnung sinngemäß die Bestimmungen für den Entlohnungsantrag des Masseverwalters gelten, haben die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände die Höhe der beanspruchten Belohnung nachvollziehbar zu begründen. Eine Frist zur Geltendmachung der Ansprüche gibt es nicht, ein Rückgriff auf die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten ist nicht zulässig.