KO idF vor 1. 7. 2010 § 30, § 31 Abs 1 Z 2
Inkongruente Deckung ist zu verneinen, wenn die Stundung der vom Schuldner befriedigten Forderung - sei es eine volle oder bloß eine „reine“ - im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr aufrecht und die Zahlungen daher fällig und klagbar waren.