Auf den ersten Blick scheint eine eigene Verbindlichkeit selbst bei der Vergabe von Sanierungskrediten eine angemessene Sicherheit darzustellen. Bei näherer Betrachtung ergibt sich jedoch, dass § 20 Abs 1 3. Fall KO in der Interpretation der hL die Aufrechnung im Konkurs des Kreditnehmers verbietet, wenn der Kreditgeber von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder haben musste. Der Beitrag befürwortet demgegenüber grundsätzlich die Sicherungsfunktion der Aufrechnungslage auch bei Kreditvergabe in der Krise und versucht nachzuweisen, dass die Aufrechnung im Konkursverfahren zulässig ist, wenn die Gegenforderung des Kreditgebers durch ein Rechtsgeschäft (zB Kreditvertrag) mit dem späteren Gemeinschuldner entstanden ist.