Der Titel deutet auf einen Inhalt hin, der - so die mögliche Spontanreaktion beruflicher, Kridatare begleitender Parteienvertreter - ohnedies weitgehend bekannt ist und bei der Berufsausübung berücksichtigt wird. Tatsächlich reicht die strafrechtliche Sensibilität der Betroffenen, auch der berufsmäßigen Parteienvertreter, nicht durchgängig aus, um bei der „Krisenbewältigung“ ausreichend zu erkennen, durch welche Handlungen Tatbestände des Strafrechtes erfüllt werden könnten. Tieferstehend wird den diesbezüglich alltäglichen Phänomenen (Betrug bei der Begründung von Zielschuldverhältnissen in der Krise usw) keine Aufmerksamkeit geschenkt. Gegenstand der demonstrativ bleibenden Beschäftigung sind Handlungen, deren Tatbestandsmäßigkeit, wie die einschlägige Judikatur zeigt, den handelnden Personen nicht auf Anhieb bewusst wird.