Durch die Neufassung des § 86 KO im Rahmen der InsNov 2002 wurden zahlreiche neue Einsatzbereiche des besonderen Verwalters geschaffen. Unverändert blieb jedoch, dass die KO keine explizite Regelung betreffend seines Entlohnungsanspruches enthält, sondern lediglich auf die für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen verweist.
1. Allgemeines