Im Zug der Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 wurde § 13 Abs 4 WEG 2002, der das gemeinsame Wohnungseigentum von Partnern regelt, um zwei Sätze erweitert. Parallel zum schon bestehenden Recht auf Exszindierung gem § 37 EO wird dem Partner im Fall des Konkurses über das Vermögen des anderen ein Recht auf Aussonderung (§ 44 KO) eingeräumt. Jeder Partner darf zudem seinen Anteil nur mit Zustimmung des anderen veräußern. Die Regelung des bisherigen § 14 Abs 4 WEG 2002 darüber, unter welchen Voraussetzungen jemandem im Nachlasskonkurs eines Partners ein Aussonderungsrecht zukommt, findet sich nunmehr in § 14 Abs 5 Z 1 WEG 2002.