Der Beitrag bespricht die E VwGH 02.05.2006, 2006/15/0087, in der jener die Rechtsansicht des UFS Graz bestätigte, dass Abgaben während eines Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen sind. Da die angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheide jedoch an den Gemeinschuldner adressiert und demnach nicht wirksam erlassen worden waren, hatte der VwGH die vom Masseverwalter in seiner Funktion als Vertreter des Gemeinschuldners erhobene Berufung gem § 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.