Unter Bezugnahme auf die dt Rechtslage und Judikatur wird im Folgenden der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger eines krisengeschüttelten Unternehmens (insb) anderen Gläubigern gegenüber wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 1295 Abs 2 ABGB) schadenersatzpflichtig werden kann.
1. Vorüberlegungen