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Bankenkonkurs und Verjährung von Amtshaftungsansprüchen

Judikatur ZIKZIK 2006/132ZIK 2006, 108 Heft 3 v. 26.6.2006

§ 6 AHG, § 8 AHG

§ 81a Abs 2 KO

Da bei einer juristischen Person als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses deren Überschuldung bescheinigt sein muss, indiziert im Regelfall die Konkurseröffnung einen Vermögensnachteil, der darin besteht, dass die Forderung nur aliquot befriedigt werden kann. Wenn auch allein aus der Tatsache der Konkurseröffnung noch nicht in allen Fällen mit voller Gewissheit geschlossen werden kann, dass es zu einem Forderungsausfall kommen wird, muss für den Gläubiger der Schadenseintritt dann erkennbar sein, wenn aufgrund des Verlaufs des Konkursverfahrens unter Berücksichtigung der ihm zumutbaren Erkundigungspflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Konkursgläubiger einen Forderungsausfall erleiden werden. Kann der Geschädigte den Forderungsausfall ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt seine Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (SZ 68/179 mwN). Im Konkursverfahren stehen den Gläubigern hinreichende Möglichkeiten offen, sich über einen etwaigen Forderungsausfall entsprechend zu informieren. So verfasst der Masseverwalter einen Vermögensstatus und berichtet über die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger in der Gläubigerversammlung sowie in den Sitzungen des Gläubigerausschusses. In diese Protokolle oder Unterlagen kann der Konkursgläubiger Einsicht nehmen. Vielfach sind auch Gläubigerschutzverbände bereit, entsprechende Auskünfte zu geben, sodass der Geschädigte eine Vielfalt von Informationsquellen hat, um sich über die Einbringlichkeit seiner Forderung zu informieren.

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