§ 156 Abs 4 KO, § 197 KO
Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Ob dies der Fall ist, hat das KonkursG auf Antrag vorläufig zu entscheiden. Der Beschluss stellt eine Exekutionsvoraussetzung dar.