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Zahlungsplan und Exekution durch nicht anmeldenden Konkursgläubiger

Judikatur ZIKZIK 2006/125ZIK 2006, 103 Heft 3 v. 26.6.2006

§ 156 Abs 4 KO, § 197 KO

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Ob dies der Fall ist, hat das KonkursG auf Antrag vorläufig zu entscheiden. Der Beschluss stellt eine Exekutionsvoraussetzung dar.

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