§ 124a KO
Bei Führung eines Anfechtungsprozesses nach Anzeige der Masseinsuffizienz sind die dem Anfechtungsgegner zuerkannten Prozesskosten privilegierte Masseforderungen, die von der Exekutionssperre nicht erfasst werden. Bei Weiterführung eines bereits anhängigen Anfechtungsprozesses gilt das für diejenigen Kosten, die auf den Zeitraum nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anzeige entfallen.