§ 93 Abs 4 KO
Art 6 MRK
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des KonkursG, inwieweit bei der Gläubigerversammlung ein Stimmrecht für nicht geprüfte, bestrittene oder bedingte Forderungen zu gewähren ist, ist nicht verfassungswidrig. Art 6 MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen. Unter der Voraus-