§ 71a Abs 2 KO
§ 39 FBG, § 40 FBG
Bei Löschung einer bekl Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses ist das Verfahren auf Begehren des Kl fortzusetzen; strebt der Kl hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (RIS-Justiz RS 011097; OGH 7 Ob 242/03v ). Dabei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird ( OGH 8 Ob 197/02g = ZIK 2003/143; OGH 7 Ob 242/03v = ecolex 2004/334). Der Wille des Kl zur Prozessfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich auch daraus ergeben, dass der Kl trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. Dabei steht es aber nicht dem Belieben des Kl anheim, in welchem Zeitpunkt er zu erkennen gibt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen. Er hat vielmehr, wird ihm die Tatsache der Auflösung der bekl Kapitalgesellschaft bekannt, binnen angemessener Frist dem Gericht mitzuteilen, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird (OGH 1 Ob 153/02k ).