§ 25 KO, § 46 Abs 1 KO
§ 11 Abs 1 IESG
Die aus einer nach Konkurseröffnung erfolgten einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche sind Masseforderungen.
§ 25 KO, § 46 Abs 1 KO
§ 11 Abs 1 IESG
Die aus einer nach Konkurseröffnung erfolgten einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche sind Masseforderungen.