Der OGH vertritt die Auffassung, dass der Nachweis der Kausalität bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank dem Kl und nicht der bekl Bank obliegt. Die Autorin nimmt zu dieser E kritisch Stellung.
Der OGH vertritt die Auffassung, dass der Nachweis der Kausalität bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank dem Kl und nicht der bekl Bank obliegt. Die Autorin nimmt zu dieser E kritisch Stellung.