Bei der „Vorfrist“ der Anfechtung gem § 30 KO ist teilweise umstritten, ab welchem Zeitpunkt die 60 Tage zu berechnen sind. Diesen Punkt erläutert der Autor, da der OGH in der besprochenen E darauf nicht einging und keine Anfechtung nach § 30 KO in Erwägung zog.