Im Konkurs der Wiener Porzellanmanufaktur Augarten GmbH wurde nach Verkauf der Vermögenswerte an eine andere Gesellschaft das gemeinschuldnerische Unternehmen geschlossen. Danach erklärten alle Arbeitnehmer gem § 25 KO ihren Austritt, ausgenommen die Mitglieder des Betriebsrats. In Bezug auf deren Dienstverhältnisse war strittig, ob sie auf die Erwerbergesellschaft übergegangen waren oder ob das im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für Konkurse in § 3 Abs 2 AVRAG nicht der Fall sei. Daraufhin wurden die Gerichte eingeschaltet.