Dem Nationalrat liegt eine Regierungsvorlage zur Änderung des IESG vor (1349 BlgNR 22. GP). Der VfGH hat mit Erk vom 13.10.2005, G 39/05 ua, § 12 Abs 6 IESG und § 12 Abs 7 IESG sowie Verordnungen zur Festsetzung des Zuschlags zur Arbeitslosenversicherung zwecks Dotierung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aufgehoben (s ZIK 2005/218a, 185). Der IAF hatte - laut VfGH verfassungswidrig - 5,7 Mrd S an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Im Hinblick darauf war der Zuschlag zur IAF-Dotierung zu hoch angesetzt.