§§ 1295 ff ABGB
§ 228 ZPO
Eine Feststellungsklage ist mangels Feststellungsinteresses dann unzulässig, wenn durch einen möglichen Leistungsausspruch der Feststellungsausspruch voll ausgeschöpft wird, also das Leistungsbegehren alles das bieten kann, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. Klagt bei fehlgeschlagenem Liegenschaftskauf der Käufer den Treuhänder, weil dieser vereinbarungswidrig den Kaufpreis an den Verkäufer ausbezahlt habe, und ist der Verkäufer mittlerweile insolvent, ist eine Leistungsklage auf Schadenersatz einzubringen, nicht eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Treuhänders. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden rechtlich als Nachteil aufzufassenden Zustand. Ein Nachteil am Vermögen ist jede