Art 33 Abs 2 EuInsVO
§ 117 KO
Die vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens erwirkte Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren ist ua aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass die Maßnahme mit dem Interesse der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens nicht mehr zu rechtfertigen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für das Anlagevermögen ein verbindliches, zur vollen Befriedigung der Gläubiger ausreichendes Kaufangebot vorliegt, dieses aus nachvollziehbaren Gründen zeitlich befristet ist und ein Zuwarten mit der Verwertung für die Gläubiger die Gefahr mit sich bringen, dass letztlich kein Interessent mehr vorhanden ist.