§ 27 ff KO, § 157 Abs 2 KO, § 157e KO
§ 235 Abs 5 ZPO
Mit der Konkursaufhebung muss nicht auf den rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses gewartet werden. Ein vom Masseverwalter begonnener Anfechtungsprozess kann durch einen Sachwalter nach Betrauung durch das KonkursG fortgesetzt werden, damit den Gläubigern ein allfälliger Anfechtungserlös zugute kommt und der Anfechtungsgegner nicht aus der Konkursaufhebung ungerechtfertigten Vorteil zieht.