Im BGBl I 2006/8 wurde die Gerichtsgebührenund Insolvenzrechts-Novelle 2006 (GIN 2006) bekannt gemacht (s zuletzt ZIK 2005/218b, S 185). Kernstück sind Änderungen beim Zwangsausgleich, mit denen insb der Verfahrensabschnitt zwischen Ausgleichsannahme und endgültiger Konkursbeendigung so kurz wie möglich gestaltet werden soll. Darüber informieren in diesem Heft Franz Mohr (s ZIK 2006/2, S 2) und Stephan Riel (s ZIK 2006/3, S 8). Daneben enthält die GIN 2006 einige weitere Änderungen: Gem § 8a KO neu gelten die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten (das sind insb die § 6 KO bis § 8 KO) sinngemäß für Außerstreitverfahren. Der Angehörigenbegriff des § 32 KO wird erweitert. Konkursgläubigern, die ihre Forderungen verspätet anmelden, wird eine Kostenpauschale von 50 € auferlegt (§ 107 Abs 2 KO nF). Änderungen beim Abschöpfungsverfahren enthalten die § 200 KO nF, § 204 KO nF und § 213 KO nF. Im Eröffnungsedikt hat das Konkursgericht offen zu legen, ob es ein Haupt-, Sekundäroder Partikularinsolvenzverfahren eröffnet (§ 220a KO). Aus der TP 6 des GGG ergibt sich nunmehr eindeutig, dass Sondermassekosten kein Teil der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr sind.