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Wenger, Personengesellschaft: § 1360 ABGB gilt auch zum Regress des ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters, RWZ 2005/107, 363:

ZIK - FachliteraturAufsätzeZIK 2006/19ZIK 2006, 23 Heft 1 v. 24.2.2006

Der Autor bespricht die E OGH 10 Ob 58/05k: Im Recht der Bürgschaft schützt § 1360 ABGB den Bürgen davor, dass der Gläubiger Sicherheiten aufgibt, welche auch die Regressansprüche des Bürgen sichern. § 1360 ABGB gilt analog auch für den aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter.

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