§ 171 KO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, ist gem § 528 Abs 2 Z 2 KO jedenfalls unzulässig (zuletzt etwa OGH 8 Ob 115/03z). Diese Regelung gilt sinngemäß im Konkurs für alle Beschlüsse. Die analoge Anwendung der Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt im Konkurs nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagezurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat ( OGH 8 Ob 244/02v; OGH 8 Ob 64/00w; OGH 8 Ob 271/99g).