§ 124a KO, § 166 KO
TP 6 GGG
Liegt Masseunzulänglichkeit vor, hat das KonkursG nach Durchführung der Verteilung den Konkurs aufzuheben. Dies bildet einen eigenen Aufhebungsgrund, bei dem im Regelfall, dass nur eine Verteilung zur (teilweisen) Befriedigung der Massegläubiger stattfindet, keine Pauschalgebühr anfällt. Hat jedoch bereits eine Abschlagsverteilung stattgefunden, in der Zuweisungen auch an Konkursgläubiger vorgenommen wurden, lässt sich die der Pauschalgebührenfreiheit der Aufhebung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens zugrunde liegende ratio auf diesen Sachverhalt nicht übertragen. Diese liegt darin, dass eine Masse, die nicht einmal zur Befriedigung der Massegläubiger ausreicht, nicht auch noch zusätzlich durch - zudem ohnedies regelmäßig uneinbringliche - Pauschalgebühren belastet werden soll. Diese Überlegung passt jedoch nicht, wenn eine Zuweisung im Rahmen einer Abschlagsverteilung stattgefunden hat. Vielmehr ist von einer Pauschalgebührenpflicht auszugehen.