§ 103 KO, § 110 KO
§ 226 ZPO, § 528 Abs 1 ZPO
Im Prüfungsprozess können nur solche bestrittene Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (für viele OGH 8 Ob 169/02i). Die Forderungsanmeldung hat im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage und ist daher in ihren Inhaltserfordernissen denjenigen des § 226 ZPO ähnlich. Wesentliche Zielrichtung ist es, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und die Identität der in einer Prüfungsklage geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können ( OGH 8 Ob 169/02i uva). Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar.