§ 99 KO - § 101 KO
§ 292a StGB
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Masseverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht ist er auch gehalten, vorhandene Aufzeichnungen und schriftliche Unterlagen über für das Konkursverfahren relevante Umstände dem KonkursG zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen hierbei insb für die Unternehmensfortführung relevante Auskünfte betreffend Leasingverträge, Pachtverträge, Umsätze, Dienstverhältnisse, die Höhe und der Verbleib des Kassaguthabens und die Höhe des Bargeldbestandes bei Konkurseröffnung sowie die Vorlage der Bezug habenden Unterlagen. Das KonkursG kann den Gemeinschuldner in Haft nehmen, wenn er die Aufklärungspflicht beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Der Beschlussfassung über die Haftverhängung hat aufgrund der verfassungsgesetzlichen Schranken der Haft ein mündliches Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO voranzugehen, das vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist. Dabei hat das Gericht den Gemeinschuldner mit den Vorwürfen des Masseverwalters zu konfrontieren und ihm so die Möglichkeit zu geben darzulegen, weshalb er allenfalls - entgegen den Berichten des Masseverwalters - seine Aufklärungspflicht nicht verletzt habe. Ebenso hat der Haftverhängung deren Androhung vorauszugehen, welche die zu erfüllende Verpflichtung möglichst genau bezeichnet und eine Fristsetzung enthält. Diese Auffassung stützt sich auf einen Größenschluss zur Rsp zu § 283 HGB, nach welcher der Verhängung einer der Willensbeugung dienenden Zwangsstrafe deren Androhung vorauszugehen hat, welche die zu erfüllende Verpflichtung möglichst genau bezeichnet und eine Fristsetzung enthält ( OGH 6 Ob 177/00y). Da die Verhängung einer Haftstrafe gegenüber der in § 283 HGB vorgesehenen Geldstrafe einen viel massiveren Eingriff in die Sphäre des Bestraften darstellt, muss der Haftverhängung umso mehr eine Androhung nach den eben genannten Grundsätzen vorausgehen. Ihre Unterlassung führt in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Konkursverfahren zu einem Verfahrensmangel, welcher von Amts wegen wahrzunehmen ist.