§ 28 KO
Großgläubiger trifft die Pflicht, intensive Medienberichte über die Insolvenz eines Schuldners aufzugreifen und zum Anlass von Nachforschungen zu nehmen.
Lohnsteuerzahlungen können wegen Benachteiligungsabsicht angefochten werden. Die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt aus dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners. Der vor Konkurseröffnung nicht als Lohnsteuer abgeführte Teil des Bruttolohnes fällt in die Konkursmasse. Die Lohnsteuerzahlung ist daher eine die Masse schmälernde Rechtshandlung des Gemeinschuldners, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der Benachteiligungsanfechtung angefochten werden kann.