§ 16 KO, § 19 KO
§ 896 ABGB, § 1002 ff ABGB, § 1014 ABGB, § 1358 ABGB
Unter einem Avalkreditvertrag wird die Vereinbarung der Bank mit ihrem Kunden verstanden, dass die Bank gegen Zahlung eines Entgelts durch den Kunden einem Dritten gegenüber die Haftung als Bürge für eine Verbindlichkeit des Kunden übernimmt. Es wird vielfach auch dann von einem Avalkredit gesprochen, wenn die Bank die Übernahme einer Garantie zusagt. Das Rechtsverhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Garanten ist als Auftragsverhältnis zu qualifizieren ( OGH 8 Ob 200/02y). Mit der Eröffnung der abstrakten Garantie hat die Bekl den ihr erteilten Auftrag durchgeführt. Bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch. Unabhängig davon steht der Bank, die aufgrund der von ihr ausgestellten Bankgarantie Zahlung an einen begünstigten Gläubiger geleistet hat, ein Rückgriffsrecht zu ( OGH 8 Ob 200/02y).