§ 10 KO, § 124a KO
§ 36 EO
Nach Konkurseröffnung steht der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Konkursforderungen eine Exekutionssperre entgegen. Verstöße gegen sie können nur im Exekutionsverfahren bekämpft werden, nicht mit einer Klage (im Anlassfall eine Impugnationsklage). Der Geltendmachung mittels Klage steht die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.