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Exekutionssperre ist nicht mit Impugnationsklage zu bekämpfen

Judikatur ZIKZIK 2005/194ZIK 2005, 172 Heft 5 v. 25.10.2005

§ 10 KO, § 124a KO

§ 36 EO

Nach Konkurseröffnung steht der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Konkursforderungen eine Exekutionssperre entgegen. Verstöße gegen sie können nur im Exekutionsverfahren bekämpft werden, nicht mit einer Klage (im Anlassfall eine Impugnationsklage). Der Geltendmachung mittels Klage steht die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.

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