§ 6 Abs 2 KO, § 182 KO, § 186 KO, § 187 Abs 1 Z 5 KO
§ 1418 ABGB
Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Konkursverfahren, weshalb dessen Eröffnung das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts (als Konkursforderung) unterbricht (OGH ÖA 1999, 294). Bei Eintritt der Konkurswirkungen nach dem Beginn eines Monats ist der für diesen Monat fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze als Konkursforderung zu behandeln (OGH ÖA 1999, 294), weil Alimente wenigstens einen Monat im Voraus bezahlt werden.