Der Autor beschäftigt sich mit dem per 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Reverse-Charge-System für Fälle des Verwertens eines abgetretenen Eigentumsvorbehalts. Danach wird bei der Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Fall der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Im Insolvenzfall ist damit eine Entlastung der Masse verbunden, da beim Gemeinschuldner aus der Verwertung von abgetretenem Vorbehaltseigentum keine Umsatzsteuer-Zahllast mehr entsteht.