§ 210 EO, § 211 Abs 5 EO
§ 109 Abs 1 KO
Bei einer Höchstbetragshypothek reicht für die Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren die Vorlage einer Saldomitteilung, die vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist. Stützt sich der Pfandgläubiger bei seiner Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren nur auf eine im Schuldenregulierungsverfahren erfolgte Anmeldung ohne die Behauptung, dass die Forderung festgestellt sei, also vom Masseverwalter bzw Schuldner anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden sei, so ist die bloße Anmeldung im Schuldenregulierungsverfahren allein nicht einer vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung gleichgestellt.